![]() ist nur für bestimmte Geschäfte innerhalb der EU erforderlich. Mit der speziellen Steuer-Identnummer weisen Sie dabei gegenüber anderen EU-Geschäftspartnern Ihren Unternehmer-Status nach. Nur so kann die komplizierte Umsatzbesteuerung bei grenzüberschreitenden Geschäften korrekt abgewickelt werden. Bitte beachten Sie.: Wareneinkäufe in anderen EU-Ländern können Sie wie eine Privatperson ohne USt-IdNr. Auch Dienstleistungen bekommen Sie in der Regel ohne Nachweis einer USt-IdNr: Der Dienstleister stellt Ihnen dann die Umsatzsteuer seines Heimatlandes in Rechnung und Sie setzen den gesamten Rechnungsbetrag als Betriebsausgabe an. |
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![]() Muss ich in einem der Fälle ggf. Bin ich im Ausland steuerpflichtig? Und muss ich auf das Reserve-Charge-Verfahren hinweisen? Oder lässt sich dieses als Kleinunternehmer nicht anwenden? In Ihrer Frage vereinen sich viele verschiedene steuerliche Problemstellungen, die ich nacheinander beantworten möchte: 1. Als Kleinunternehmer wird von Ihnen die geschuldete Umsatzsteuer im Inland nicht erhoben. Sie stellen Ihre Rechnungen daher im Normalfall ohne Umsatzsteuerausweis, egal ob es sich bei Ihren Unternehmern um inländische Unternehmer oder um Privatpersonen handelt. Gleiches gilt, wenn Sie Nutzungsrechte an Privatkunden in EU -Ländern übertragen. Sie stellen Ihre Rechnung wie gewohnt ohne Umsatzsteuer. Sie übertragen Nutzungsrechte an Unternehmer in EU -Ländern und im Drittlandsgebiet. Leistungsort ist dort, wo Ihr Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Die Kleinunternehmerregelung gilt dort nicht. a Erbringen Sie die Leistung im Drittland, erstellen Sie Ihre Rechnung mit der ausländischen Umsatzsteuer und werden nach den ausländischen Vorschriften besteuert. b Erbringen Sie die Leistung in einem Mitgliedstaat der EU, gilt für Sie das Reverse-Charge-Verfahren. |
![]() Die Umsatzsteuer wurde aufgrund der Annahme in Rechnung gestellt, dass der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer seinPrivatperson. Für solche Rechnung entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug auch wenn ich es als Unternehmer bezogen haben wollte, dann hätte ich meine USt ID angeben müssen. |
![]() Dies ist auf der Homepage des Bundesamtes für Steuern mit wenigen Mausklicks möglich. Wer dies unterlässt und damit auf der Rechnung falsche Angaben macht, kann dazu veranlagt werden, die Umsatzsteuer aus eigener Tasche zu zahlen. Was ist bei der Meldepflicht zu beachten? Wer Rechnungen in das EU-Ausland stellt, gibt dies in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an. Die steuerbefreite Leistung ist weiterhin dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dies geschieht im Rahmen einer zusammenfassenden Meldung unter Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsempfängers. Werden die für Rechnungen ins EU-Ausland anfallenden Steuern auf einem separaten Konto gebucht, erleichtert das Ihnen als Unternehmer die Übersicht. Gibt es Ausnahmeregelungen? Handelt es sich nicht um klassisch erbrachte Warenlieferungen, greifen unter Umständen für sonstige Leistungen geltende Ausnahmeregelungen, welche von Fall zu Fall einer Einzelprüfung unterliegen. Zu diesen sonstigen Leistungen werden gerechnet.: Gastspiele von Künstlern. Veranstaltungen von Sportlern. Leistungen der Personenbeförderung. Leistungen bei der Instandsetzung und Restauration von Gebäuden. Beitrag teilen Beitrag tweeten. Rechnungen richtig schreiben - So gehts! Wer als Unternehmer eine Rechnung schreiben muss, hat auf gesetzlich vorgeschriebene Formalien zu achten. Wie Sie richtig vorgehen, erfahren Sie hier. Rechnungen außerhalb der EU stellen - Das gilt es bei Drittländern zu beachten. |
![]() Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich, sondern in Deutschland im Büro ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Vom Prinzip muss aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind hier jedoch die nachfolgend dargestellten Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten. 1.1 Umsatzsteuerlicher Behandlung im Ausland. Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte Reverse-charge-Regelung angewendet wird. |
![]() Themen-Specials Außenwirtschaft: Arbeiten ohne Grenzen. Wenn im Ausland Geschäfte gemacht werden, ist bei der Rechnungsstellung ist zu klären, ob Umsatzsteuer berechnet werden muss und wenn ja, welche - die deutsche oder die des Ziellandes. Foto: Dirk Ercken/123RF.com. Wer zahlt wann welche Umsatzsteuer? Außenwirtschaft: Arbeiten ohne Grenzen - Themen-Specials. Wer Waren oder Dienstleistungen ins EU-Ausland exportiert, muss darauf achten, wie und welche Umsatzsteuer er auf der Rechnung ausweist. Für verschiedene Leistungen gelten unterschiedliche Regeln. |
![]() In diesem Fall also Österreich, denn dort sitzt die Firma. Die Rechnung muss ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt werden, dafür aber mit der österreichischen Steuer abgerechnet werden. Um dies zu vereinfachen, gibt es spezielle Behandlungen im ausländischen Recht, die im Laufe des Artikels näher erklärt werden. Rechnungsstellung in das europäische Ausland. Neben den grundlegenden Angaben auf Rechnungen, wie z.B der Nummer der Rechnung sowie der Angabe des Lieferzeitpunktes, sind folgende Dinge bei der Erstellung von Rechnungen innerhalb der EU zu beachten: Die Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden, deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr und die des Kunden müssen angegeben werden. Du bist dazu aufgefordert, die Daten des Kunden auf ihre Richtigkeit und Gültigkeit zu prüfen am schnellsten auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern, denn sind die Daten falsch, musst du im schlimmsten Fall die Umsatzsteuer übernehmen. |
![]() Zusammenfassende Meldung und Instrastat. Wenn Großbritannien kein Teil der EU mehr sein wird, entfällt auch die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ZM für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dienstleistungen nach 18a UStG. Auch die Abgabe der Intrastat-Meldungen wird obsolet. Durch das Vorsteuervergütungsverfahren wird es einem ausländischen Unternehmer ermöglicht, sich die von einem Unternehmer in einem anderen Staat in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten zu lassen, auch wenn er im anderen Staat nicht für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. |